Rauchabzugsanlagen (RWA)

Herzinger Toranlagen Brandschutztechnik GmbH betreut Sie als Kunden auch im Thema Rauchabzugsanlagen (RWA).

Entsprechende Anlagen unterliegen natürlich gesetzlichen Bestimmungen, welche unbedingt eingehalten werden müssen.
Die entsprechenden Organe (Feuerwehr, Bauaufsicht, Versicherungen) verlangen durch eine entsprechende Auflage, dass eine RWA-Anlage gemäß den Richtlinien montiert wird, welcher dieser Aufgabe auch gerecht wird.

Je nach Gebäudeart sind unterschiedliche Verordnungen zu beachten, so z.B. die EN-Normen, DIN-Richtlinien, die Landesbauordnung (LBO), die Musterbauordnung (MBO) und Weitere mehr.
Insbesondere die neue DIN 12EN 12101 Teil 2 ist zu beachten, weil hier Verknüpfungen mit der Fassade bzw. von RWA-Öffnungen möglich sind.

 

Die LBO § 32 Absatz 12 (Stand 5/2001) besagt:
„In Gebäuden mit mehr als fünf oberirdischen Geschossen sowie bei innenliegenden Treppenhäusern muss an der obersten Stelle eines notwendigen Treppenraumes ein Rauchabzug vorhanden sein. Der Rauchabzug muß eine Rauchabzugsöffnung mit einem freien Querschnitt von mindestens 5% der Grundfläche, mindestens jedoch 1m² haben. Der Rauchabzug muß vom Erdgeschoß und vom obersten Treppenabsatz aus bedient werden können.“

 

Sollte dieses Produkt auch bei Ihnen zum Einsatz kommen, so sprechen Sie uns an!



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